Informationen aus dem Handelsregister
Die Übernahme der Aufgaben und der Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 i.V. mit Satz 1 des "Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie" (nachstehend "Gesetz" ge
Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Beiträge der ihr zugeordneten Institute einzuziehen, die Mittel nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Gesetzes anzulegen und im Entschädigungsfall die Gläubiger eines ihr zugeordneten Instituts für nicht zurückgezahlte Ei
Die Gesellschaft darf bei den ihr zugeordneten Instituten Prüfungen zur Einschätzung der Gefahr des Eintritts eines Entschädigungsfalls vornehmen. Die Gesellschaft darf bei einem Unternehmen, das einen Erlaubnisantrag gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz
Die Gesellschaft kann Prüfungsbefugnis gemäß Sätzen 2 und 3 einem geeigneten Dritten übertragen. Die Gesellschaft kann die Einzelheiten der Prüfung in Prüfungsrichtlinien festlegen, die der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt bedürfen.
Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
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